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   BFH, 20.03.1984 - IX R 8/80   

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https://dejure.org/1984,1267
BFH, 20.03.1984 - IX R 8/80 (https://dejure.org/1984,1267)
BFH, Entscheidung vom 20.03.1984 - IX R 8/80 (https://dejure.org/1984,1267)
BFH, Entscheidung vom 20. März 1984 - IX R 8/80 (https://dejure.org/1984,1267)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BFHE 140, 566
  • BStBl II 1985, 43
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 28.07.1983 - IV R 174/80

    Die unentgeltliche Überlassung der wohnung an die Altenteiler stellt eine

    Auszug aus BFH, 20.03.1984 - IX R 8/80
    Demgegenüber hat die Rechtsprechung bei den einzelnen Versorgungsleistungen unterschieden, ob es sich um mit dem Ertragsanteil abziehbare Leibrenten, vollen Umfangs abziehbare dauernde Lasten oder nicht als Sonderausgaben berücksichtigungsfähige einmalige Vermögenszuwendungen handelt (BFH-Urteile vom 25. Mai 1973 VI R 375/69, BFHE 109, 446, BStBl II 1973, 680; vom 28. Juli 1983 IV R 174/80, BFHE 139, 367, BStBl II 1984, 97).
  • BFH, 16.09.1965 - IV 67/61 S

    Abzugsfähigkeit von Leistungen auf Grund einer bei Hofübernahme eingegangenen

    Auszug aus BFH, 20.03.1984 - IX R 8/80
    Die Rechtsprechung beurteilt Altenteilsleistungen, die anläßlich der Übertragung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in vorweggenommener Erbfolge aufgrund eines Altenteilsvertrags zur Versorgung des alternden Hofübergebers durch Geld, Sachwerte und Nutzungsüberlassungen vereinbart werden, seit dem BFH-Urteil vom 16. September 1965 IV 67/61 S (BFHE 83, 568, BStBl III 1965, 706) nicht mehr als betriebliche, sondern als private Aufwendungen, weil sie der Altenteilsverpflichtete im Zuge des Erwerbs des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in vorweggenommener Erbfolge übernommen hat.
  • BFH, 17.04.1980 - IV R 207/75

    Aufwendungen eines Röntgenarztes zur Heilung oder Linderung genetischer

    Auszug aus BFH, 20.03.1984 - IX R 8/80
    Dabei sind dauernde Lasten wiederkehrende Aufwendungen, die ein Steuerpflichtiger für längere Zeit einem anderen gegenüber in Geld oder Sachwerten von unterschiedlicher Höhe aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung zu erbringen hat und die nicht bestimmten Einkünften nach § 2 Abs. 3 Nrn. 1 bis 7 EStG 1971 (jetzt § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 7 EStG 1981) zugehören (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 17. April 1980 IV R 207/75, BFHE 130, 491, BStBl II 1980, 639).
  • BFH, 25.05.1973 - VI R 375/69

    Aufteilung von Leistungen - Altenteilsverträge - Leibgedingeverträge - Leibrenten

    Auszug aus BFH, 20.03.1984 - IX R 8/80
    Demgegenüber hat die Rechtsprechung bei den einzelnen Versorgungsleistungen unterschieden, ob es sich um mit dem Ertragsanteil abziehbare Leibrenten, vollen Umfangs abziehbare dauernde Lasten oder nicht als Sonderausgaben berücksichtigungsfähige einmalige Vermögenszuwendungen handelt (BFH-Urteile vom 25. Mai 1973 VI R 375/69, BFHE 109, 446, BStBl II 1973, 680; vom 28. Juli 1983 IV R 174/80, BFHE 139, 367, BStBl II 1984, 97).
  • FG Berlin, 22.02.1980 - II 315/79
    Auszug aus BFH, 20.03.1984 - IX R 8/80
    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage bezüglich der Beerdigungskosten durch sein in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1980, 388 veröffentlichtes Urteil statt.
  • BFH, 15.07.1991 - GrS 1/90

    1. Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last bei anläßlich von

    Dieser Vertrag ist dadurch charakterisiert worden, - daß die einkommensteuerrechtliche Behandlung der familien- und erbrechtlichen Natur des Vertragstypus folge (RFH-Urteile vom 8. Oktober 1931 VI A 770/31, RStBl 1931, 946, m. w. N.; in RStBl 1933, 583; Enno Becker, StuW I 1929, 969, 978 ff.); - daß die Vermögensübertragung die Vorwegnahme der künftigen Erbregelung und die wirtschaftliche Sicherung der alternden Eltern bezwecke (z. B. BFH-Urteil vom 12. Juli 1955 I 232/54 U, BFHE 61, 272, BStBl III 1955, 302; vom 20. März 1984 IX R 8/80, BFHE 140, 566, BStBl II 1985, 43); - daß die Rente nicht nach dem Wert der Gegenleistung, sondern nach dem Versorgungsbedürfnis des Berechtigten und nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verpflichteten bemessen werde (BFH-Urteil in BFHE 79, 516, BStBl III 1964, 422); - daß die Beteiligten sich von dem Gedanken leiten lassen, den übertragenen Betrieb der Familie zu erhalten (z. B. BFH-Urteil vom 30. November 1967 IV 1/65, BFHE 91, 81, BStBl II 1968, 263).
  • BFH, 15.02.2006 - X R 5/04

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: Grabmalkosten

    Den hiergegen eingelegten Einspruch wies das FA unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. März 1984 IX R 8/80 (BFHE 140, 566, BStBl II 1985, 43) zurück.

    Das FG folgte den Überlegungen im BFH-Urteil in BFHE 140, 566, BStBl II 1985, 43 ausdrücklich nicht und sah in der Übernahme der Kosten für das Grabdenkmal typische, dem überlebenden Altenteilsberechtigten zu erbringende wiederkehrende Versorgungsleistungen.

    Dies vorausgesetzt gehören auch die angemessenen Aufwendungen für ein ortsübliches Grabmal zu den als dauernde Last abziehbaren Versorgungsleistungen (ebenso Bruschke, Finanz-Rundschau 1983, 166; Schmidt, Betriebs-Berater 1985, 1381; P. Fischer in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, KompaktKommentar, 5. Aufl., § 22 Rz. 16 a.E.; a.A. BFH-Urteil in BFHE 140, 566, BStBl II 1985, 43; unter Hinweis auf dieses Urteil Oberfinanzdirektion Frankfurt, Verfügung vom 5. August 2002 S 2230 A - 2 - St II 20; Rindermann/Schlenker in Littmann/ Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 10 EStG Rz. 31 und 36 --der dort angeführte Senatsbeschluss vom 6. November 2002 X B 88/02, BFH/NV 2003, 170, trifft auf den Streitfall nicht zu--; Blümich/Hutter, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, § 10 EStG Rz. 160 "Beerdigungskosten"; Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 24. Aufl., § 10 Rz. 65 "Beerdigungskosten").

    Mit der vorstehenden Entscheidung weicht der erkennende Senat von dem Urteil des IX. Senats des BFH in BFHE 140, 566, BStBl II 1985, 43 ab.

  • FG Nürnberg, 15.12.2003 - I 241/03

    Gemäß Altenteilsvertrag getragene Aufwendungen für ein Grabmal als dauernde Last

    Das Finanzamt führte in der Begründung u.a. aus, die Kosten für ein Grabmal könnten als einmaliger Aufwand keine dauernde Last sein, weil diese ihrer Natur nach wiederkehrende Aufwendungen voraussetze, die ein Steuerpflichtiger für längere Zeit einem anderen gegenüber in Geld oder Sachwerten von unterschiedlicher Höhe aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung zu erbringen habe (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 20.03.1984 IX R 8/80, BStBl. 11 1985, 43).

    Der BFH hat zwar in dem Urteil IX R 8/80 (a.a.O.) ausgeführt, dass bei den einzelnen Versorgungsleistungen zu unterscheiden ist, ob es sich um mit dem Ertragsanteil abziehbare Leibrenten, vollen Umfangs abziehbare dauernde Lasten oder nicht als Sonderausgaben berücksichtigungsfähige einmalige Vermögenszuwendungen handelt und deshalb verschiedene Geld- und Sachleistungen nicht schon aufgrund der einheitlichen Verpflichtung eines Hofübernehmers zur Versorgung des Übergebers sämtlich wie wiederkehrende Leistungen zu behandeln sind.

    Folglich liegt ein Aufwand vor, der aufgrund des wirtschaftlichen Zwecks der einheitlichen Versorgungsvereinbarung einen Teil in einer Kette wiederkehrender Leistungen zur Versorgung des Altenteilsberechtigten darstellt (ebenso Anmerkung zum Urteil IX R 8/80 in HFR 1984, 467; Schmidt in BB 1985, 1381; Kirchhof/Söhn, Komm. zum EStG , § 22 Rdnr. B 315).

    Die Revision wird wegen Abweichung vom BFH-Urteil IX R 8/80 zugelassen, § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO .

    Nach Auffassung des FG ist es unzutreffend, dass ihrer Natur nach einmalige Leistungen nicht zu den zu erbringenden wiederkehrenden Versorgungsleistungen gehören können (so aber BFH v. 20.3.1984, BStBl II 1985, 43 zu Beerdigungskosten).

  • BFH, 25.04.1990 - X R 38/86

    Altenteilsleistungen als dauernde Last abziehbar, auch wenn Abänderbarkeit der

    - daß die Vermögensübertragung die Vorwegnahme der künftigen Erbregelung und die wirtschaftliche Sicherung der alternden Eltern bezwecke (z.B. BFH-Urteile vom 12. Juli 1955 I 232/54 U, BFHE 61, 272, BStBl III 1955, 302; vom 20. März 1984 IX R 8/80, BFHE 140, 566, BStBl II 1985, 43).
  • BFH, 04.04.1989 - X R 14/85

    Grabpflegekosten nicht als dauernde Last nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar

    Mit der vom FG zugelassenen Revision trägt das FA vor, die Vorentscheidung weiche von der ständigen Rechtsprechung des BFH ab, die stets nur einem anderen gegenüber erbrachte Aufwendungen als dauernde Last angesehen habe (Urteile vom 29. März 1962 VI 105/61 U, BFHE 75, 96, BStBl III 1962, 304; vom 10. Oktober 1963 VI 12/62 U, BFHE 77, 662, BStBl III 1963, 563; vom 3. Dezember 1964 IV 99/62 U, BFHE 81, 458, BStBl III 1965, 166; vom 23. November 1967 IV R 143/67, BFHE 91, 149, BStBl II 1968, 259; vom 29. Juli 1975 VIII R 220/71, nicht veröffentlicht - NV - vom 17. April 1980 IV R 207/75, BFHE 130, 491, BStBl II 1980, 639; vom 7. Dezember 1982 VIII R 166/80, BFHE 139, 23, BStBl II 1983, 660, und vom 20. März 1984 IX R 8/80, BFHE 140, 566, BStBl II 1985, 43).
  • BFH, 30.10.1984 - IX R 2/84

    Steuerliche Behandlung von Versorgungsleistungen bei

    Wiederkehrende Leistungen, die anläßlich der Übertragung eines land- und forstwirtschaftlichen oder eines gewerblichen Betriebes von Eltern auf ihre Kinder in vorweggenommener Erbfolge aufgrund eines Übertragungsvertrages in Form von Geld, Sachwerten oder Nutzungsüberlassungen vereinbart werden, sind nicht als betriebliche, sondern als private, zu den Sonderausgaben i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1971 gehörende Aufwendungen zu beurteilen, wenn sie der Verpflichtete nicht als angemessene Gegenleistung für den erworbenen Betrieb, sondern zur Versorgung des Übertragenden übernommen hat (BFH-Urteile vom 22. September 1982 IV R 154/79, BFHE 136, 527, BStBl II 1983, 99; vom 28. Juli 1983 IV R 174/80, BFHE 139, 367, BStBl II 1984, 97; vom 20. März 1984 IX R 8/80, BFHE 140, 566, BStBl II 1985, 43).

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil in BFHE 140, 566, BStBl II 1985, 43 ausgeführt hat, ist bei den privaten Versorgungsleistungen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1971 zu unterscheiden, ob es sich um mit dem Ertragsanteil abziehbare Leibrenten, vollen Umfangs abziehbare dauernde Lasten oder nicht als Sonderausgaben berücksichtigungsfähige einmalige Vermögenszuwendungen handelt.

  • BFH, 29.03.1988 - IX R 55/83

    Anerkennung von Werbungskostenüberschüssen bei den Einkünften aus Vermietung und

    Dies scheitert schon am Fehlen eines Berechtigten (vgl. Senatsurteil vom 20. März 1984 IX R 8/80, BFHE 140, 566, BStBl II 1985, 43).

    Auch eine dauernde Last gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG setzt nach ständiger Rechtsprechung eine rechtliche Verpflichtung des Betroffenen voraus (vgl. Urteil in BFHE 140, 566, BStBl II 1985, 43).

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